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Dienstleistungen von A-Z

Pflanzenschutzmittel in einem anderen Anwendungsgebiet, Beantragung einer Einzelfallgenehmigung für die Anwendung

Zugelassene Pflanzenschutzmittel können mit einer Einzelfallgenehmigung in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewendet werden.

Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn

  • die Mittel zugelassen sind
  • die Zulassung nicht ruht und nur
  • in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten (Kultur x Schadorganismus),
  • entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.

Durch die gesetzlichen Vorgaben bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist es zu Indikationslücken in zahlreichen gärtnerischen Kulturen, aber auch in landwirtschaftlichen Sonderkulturen gekommen. Um die Indikationslücken zu schließen, gibt es die Möglichkeit einer Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).

Mit einer Einzelfallgenehmigung können zugelassene Pflanzenschutzmittel in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewendet werden.

Antragsberechtigt sind einzelne berufliche Anwender (z. B. Landwirte, Gärtner) oder juristische Personen (z. B. Erzeugerverbände, Erzeugerringe).

Eine Einzelfallgenehmigung ist an strenge Vorschriften gebunden. Dazu gehören

  • Anwendung an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden oder Schaderreger, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen.
  • Lebensmittel aus diesen Pflanzen tragen nur in geringfügigem Umfang zur täglichen Ernährung bei.
  • Die zu erwartenden Rückstände des Pflanzenschutzmittels überschreiten die Rückstandshöchstgehalte nicht.
  • Bei rückstandsrelevanten Kulturen müssen Daten zum Abbauverhalten des beantragten Pflanzenschutzmittels vorliegen.
  • Die vorgesehene Anwendung muss einem bereits mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entsprechen.

Die Genehmigung im Einzelfall bzw. der Antrag auf Verlängerung der Genehmigungsdauer muss bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Pflanzenschutz, beantragt werden.

Die Antragsunterlagen können per E-Mail oder schriftlich eingereicht werden.

Nach erfolgreicher Prüfung des Antrags wird eine Genehmigung bis zum Ende der Zulassung des beantragten Pflanzenschutzmittels bzw. maximal drei Jahre erteilt.

Alle für eine Genehmigung notwendigen Unterlagen müssen mindestens drei Wochen vor einer geplanten Anwendung des Pflanzenschutzmittels eingereicht werden.

  • Genehmigung Einzelantrag: 30 EUR
  • Genehmigung Sammelantrag: 30 EUR + 15 EUR je Teilnehmer, maximal 250 EUR
  • Verlängerung für Einzelantrag oder Sammelantrag: 20 EUR

Liegen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft alle notwendigen Unterlagen vor, kann der Antrag innerhalb von drei Wochen bearbeitet werden.

  • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
    • ausgefüllter Antrag auf Genehmigung im Einzelfall bzw. Antrag auf Verlängerung der Genehmigungsdauer
    • bei Sammelanträgen: Adressliste der Anwender
    • bei rückstandsrelevanten Kulturen: Ergebnisse von Rückstandsuntersuchungen

  • § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
  • Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

AdresseBayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Vöttinger Str. 38
85354 Freising
+49 8161 8640-5800+49 8161 8640-5800
+49 8161 8640-5555+49 8161 8640-5555

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)
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