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Dienstleistungen von A-Z

Abwasserentsorgung, Entrichtung einer Kleineinleiterabgabe

Nach dem Abwasserabgabengesetz des Bundes und dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) sind die Gemeinden dazu verpflichtet, für Kleineinleiter eine Abwasserabgabe an das Land zu bezahlen.

Bitte beachten Sie die Änderungen durch die BayWG-Novelle 2025. Das BayAbwAG wurde aufgehoben. Die landesrechtlichen Vorschriften finden sich seit 01.01.2026 in die Art. 82-93 BayWG

Für das Abgabejahr 2025 gelten das BayAbwAG und die VwVBayAbwAG in der bis 31.12.2025 gültigen Fassung. Aus diesem Grunde werden die Vordrucke weiterhin zur Verfügung gestellt..

Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an die Kreisverwaltungsbehörde.

Die Kleineinleiterabgabe (Abwasserabgabe) ist für Kleineinleitungen aus häuslichem Schmutzwasser bis 8 m3/d bei direkter Einleitung in ein Gewässer oder Versickerung von der Gemeinde zu bezahlen, wenn das Schmutzwasser ohne Behandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer eingeleitet oder der Klärschlamm nicht ordnungsgemäß beseitigt wird. Die Abgabe kann in der Regel auf den Verursacher abgewälzt werden.

Nach dem Abwasserabgabengesetz des Bundes und dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) sind die Gemeinden dazu verpflichtet, für Kleineinleiter eine Abwasserabgabe an das Land zu bezahlen. Als Kleineinleiter werden Haushalte bezeichnet, die weniger als 8 m3 Schmutzwasser pro Tag in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen. Den abgabepflichtigen Gemeinden wurde durch Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, die Abwasserabgabe auf die Grundstückseigentümer abzuwälzen.

Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt.

Kleineinleitungen sind von der Abgabe befreit, wenn die Einleitung in einer Kleinkläranlage, die entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet worden ist, behandelt wurde und die ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist.

Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Zahl der Bewohner des Grundstücks. 

  • § 8 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
  • Art. 7 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG)
  • § 9 Abs. 2 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
  • Art. 8 Abs. 1 und 3 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG)

Verwaltungsgemeinschaft Gunzenhausen

Die Verwaltungsgemeinschaft erledigt alle Aufgaben für die Bürger ihrer Mitgliedsgemeinden

AdresseVerwaltungsgemeinschaft Gunzenhausen
Frankenmuther Straße 2d
91710 Gunzenhausen
+49 9831 6774-0+49 9831 6774-0

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
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