Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall
vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer,
die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes
verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde
jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:
Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift
Betroffene haben das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an
keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden.
Er kann bei der
Meldebehörde der Verwaltungsgemeinschaft Gunzenhausen
Frankenmuther Str. 2 d, 91710 Gunzenhausen
eingelegt werden.
Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die genannten Daten weitergegeben.
Gunzenhausen, 04.09.2023
Verwaltungsgemeinschaft
Gunzenhausen
Seßler