Öffentliche Bekanntmachung – Freiwilliger Wehrdienst

Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

 

 

Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall

vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer,

die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes

verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde

jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:

 

Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift

 

Betroffene haben das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an

keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden.

Er kann bei der

Meldebehörde der Verwaltungsgemeinschaft Gunzenhausen

Frankenmuther Str. 2 d, 91710 Gunzenhausen

eingelegt werden.

 

Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die genannten Daten weitergegeben.

Gunzenhausen, 04.09.2023

Verwaltungsgemeinschaft

Gunzenhausen

 

 

Seßler